Das Arbeitsrecht regelt die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen Tarifvertragsparteien und Arbeitnehmervertretungen und Arbeitgebern. Ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch gibt es dabei nicht; zwar sind viele Teile des Arbeitsrechts in verschiedenen Gesetzbüchern (z.B. Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz) kodifiziert, doch ist das Arbeitsrecht wegen der nur rudimentären Regelung des Arbeitsvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 611 ff. BGB) immer noch weitestgehend Richterrecht.

Eine laufende Fortbildung und Verfolgung der relevanten obergerichtlichen Rechtsprechung ist daher unabdingbar.

 

Wir unterstützen Sie jederzeit gerne bei der

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ordentliche und außerordentliche Kündigung, Arbeitszeugnis, sonstige Ansprüche). Bitte beachten Sie bei Kündigungen die Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung zur Erhebung der Klage!
  • Prüfung von Arbeitsverträgen
  • Durchsetzung von Ansprüchen während des Arbeitsverhältnisses (Gratifikationen, Zwischenzeugnis, Urlaub)
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ordentliche und außerordentliche Kündigung, Arbeitszeugnis, sonstige Ansprüche).

Selbstverständlich gehört zu diesem Bereich auch die Beratung von Führungskräften.

Zu den Kosten in Arbeitssachen:

Beachten Sie bitte schon an dieser Stelle, dass gemäß § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sowohl bei außergerichtlichen Verfahren sowie im Urteilsverfahren der 1. Instanz kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstehen, besteht. Dies bedeutet, dass jede Partei, auch wenn diese im Recht ist und gewinnt, selbst die Kosten ihres Rechtsanwalts zu tragen hat.

Rechtsschutzversicherungen, bei denen der Arbeitsrechtsschutz rechtzeitig mit abgeschlossen wurde, übernehmen die gesetzlichen Kosten des eigenen Anwalts bei Vorliegen eins Rechtsschutzfalles, soweit dies in den Bedingungen vereinbart wurde. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang den mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarten und zu zahlenden Selbstbehalt.

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